Amtsgericht Ellwangen (Jagst)
Orientierungssätze
- Auch bei einer erheblichen Blutalkoholkonzentration kann das Gericht im Rahmen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis einzelne Fahrerlaubnisklassen ausnehmen.
- Ein existenzbedrohender beruflicher Härtefall kann eine solche Ausnahme rechtfertigen, insbesondere wenn ohne die betreffende Fahrerlaubnisklasse der Verlust der wirtschaftlichen Existenz droht.
- Bei der Entscheidung sind unter anderem die Umstände der konkreten Fahrt, mögliche Voreintragungen sowie die berufliche Notwendigkeit der Fahrerlaubnis zu würdigen.
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis – berufliche Nutzung kann geschützt werden
Das Amtsgericht Ellwangen (Jagst) hat mit Beschluss vom 08.10.2026 entschieden, bestimmte Fahrerlaubnisklassen von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auszunehmen. Betroffen waren die Klassen CE, L und T.
Dem Verfahren lag der Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt mit einem privaten Pkw zugrunde. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration lag bei 1,71 Promille. Trotz dieses erheblichen Wertes erkannte das Gericht einen beruflichen Härtefall an.
Existenzgefährdung als maßgeblicher Gesichtspunkt
Der Betroffene war für seine berufliche Tätigkeit zwingend auf die Fahrerlaubnisklasse CE angewiesen. Ohne diese Klasse hätte ihm nach den Feststellungen des Gerichts die Insolvenz gedroht. Monatliche Leasingraten und Kosten iHv. circa 6.000,00 € bedrohten die Existenz.
Das Gericht berücksichtigte zudem, dass es sich um die erste Trunkenheitsfahrt handelte und die Fahrt nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, sondern mit einem privaten Fahrzeug nach einer privaten Veranstaltung erfolgte. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wurden daher die für die Berufsausübung relevanten Fahrerlaubnisklassen CE, L und T von der vorläufigen Entziehung ausgenommen.
Die übrigen Fahrerlaubnisklassen blieben dagegen von der vorläufigen Entziehung erfasst.
§ 111a StPO: Differenzierte Entscheidung im Einzelfall
Nach § 111a Abs. 1 Satz 2 StPO kann das Gericht einzelne Klassen einer Fahrerlaubnis von der vorläufigen Entziehung ausnehmen. Entscheidend ist stets eine sorgfältige Einzelfallabwägung.
Ein beruflicher Bedarf allein genügt nicht automatisch. Erforderlich sind konkrete und nachvollziehbare Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Verlust bestimmter Fahrerlaubnisklassen zu einer besonderen, gegebenenfalls existenzbedrohenden Härte führen würde. Zugleich prüft das Gericht, ob die Ausnahme mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Verkehrssicherheit vereinbar ist.
Bedeutung für Betroffene
Eine Trunkenheitsfahrt kann erhebliche strafrechtliche und führerscheinrechtliche Folgen haben. Gerade für Berufskraftfahrer, Selbständige, Landwirte oder Unternehmer kann der vorläufige Verlust einzelner Fahrerlaubnisklassen die wirtschaftliche Existenz gefährden.
Betroffene sollten daher frühzeitig prüfen lassen, ob ein Antrag auf Ausnahme einzelner Fahrerlaubnisklassen in Betracht kommt. Hierfür müssen die berufliche Abhängigkeit von der Fahrerlaubnis sowie die drohenden wirtschaftlichen Folgen konkret dargelegt und möglichst durch Unterlagen belegt werden.
Rechtsanwälte Vögele & Kollegen beraten und vertreten Betroffene im Verkehrs- und Strafrecht, insbesondere bei Maßnahmen nach § 111a StPO und beim drohenden Fahrerlaubnisentzug.
