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Befangenheit nach verweigerter Akteneinsicht: Amtsgericht erklärt Ablehnungsgesuch gegen Strafrichter für begründet

Befangenheit nach verweigerter Akteneinsicht

Amtsgericht Schwäbisch Gmünd, Beschluss vom 30.09.2026, Az. 10 Cs 3400 Js 11638/26

Das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd hat ein Ablehnungsgesuch gegen den ursprünglich zuständigen Strafrichter für begründet erklärt. Anlass war die Behandlung eines Akteneinsichtsgesuchs durch den Verteidiger nach Einspruch gegen einen Strafbefehl.

Orientierungssätze

  1. Die Bestellung eines Wahlverteidigers ist grundsätzlich formfrei möglich. Regelmäßig genügt die anwaltliche Anzeige der Bevollmächtigung; eine schriftliche Vollmacht darf nur bei konkreten Zweifeln verlangt werden.
  2. Pauschal geäußerte Zweifel an der Bevollmächtigung, die weder konkretisiert noch dem Verteidiger zur Stellungnahme und Ausräumung mitgeteilt werden, können eine willkürfreie Entscheidung über Akteneinsicht infrage stellen.
  3. Die wiederholte Forderung einer Vollmachtsurkunde trotz anwaltlicher Versicherung der Bevollmächtigung und ohne nachvollziehbare konkrete Zweifel kann – zusammen mit weiteren Umständen – die Besorgnis der Befangenheit begründen.
  4. Die Bezeichnung des Rechtsanwalts als „unabhängiges Organ der Rechtspflege“ entspricht § 1 BRAO. Historische oder wertende Ausführungen hierzu sind im Zusammenhang mit einer Entscheidung über Akteneinsicht regelmäßig nicht sachgerecht.
  5. Entscheidend ist nicht, ob der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass ein verständiger Angeklagter bei ruhiger Würdigung der Umstände Anlass haben kann, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

Sachverhalt

In einem Strafverfahren war gegen den Angeklagten ein Strafbefehl ergangen. Der Verteidiger zeigte seine Bevollmächtigung an, legte fristgerecht Einspruch ein und beantragte Akteneinsicht. Das Gericht verlangte zunächst die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht.

Der Verteidiger versicherte daraufhin anwaltlich seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung, wiederholte vorsorglich den Einspruch und wies auf die gefestigte Rechtsprechung zur grundsätzlich formfreien Verteidigerbestellung hin. Dennoch hielt der zuständige Richter an Zweifeln an der Bevollmächtigung fest, ohne diese anhand konkreter Umstände zu erläutern.

Im weiteren Verlauf kam es zu einem Telefonat und einem Schriftwechsel über die Akteneinsicht und die Vorlage der Vollmacht. Der Verteidiger lehnte den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Richter gab anschließend selbst eine Erklärung gemäß § 30 StPO ab und führte aus, dass die vorangegangene Auseinandersetzung aus Sicht eines verständigen Angeklagten zumindest den Eindruck einer atmosphärischen Störung hervorrufen könne.

Entscheidung des Amtsgerichts

Das Amtsgericht erklärte sowohl das Ablehnungsgesuch als auch die Selbstanzeige des Richters für begründet.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Beauftragung eines Wahlverteidigers nach allgemeiner Ansicht formfrei möglich. Für den Nachweis der Bevollmächtigung genügt im Regelfall die Anzeige durch den Verteidiger. Eine schriftliche Vollmacht darf nur dann angefordert werden, wenn konkrete Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen.

Zwar begründe eine fehlerhafte Verfahrensbehandlung allein grundsätzlich noch keine Befangenheit. Etwas anderes gelte aber, wenn besondere Umstände hinzutreten, die aus Sicht eines verständigen Angeklagten auf eine störend beeinträchtigte Unvoreingenommenheit schließen lassen können.

Dies sah das Gericht hier insbesondere darin, dass die geltend gemachten Zweifel nicht konkret benannt wurden – weder auf Nachfrage noch im späteren Ablehnungsverfahren. Zudem habe sich die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters schwerpunktmäßig mit dem behaupteten Auftreten des Verteidigers im Telefonat befasst, anstatt die sachlichen Gründe für dessen Einwendungen gegen die verweigerte Akteneinsicht aufzugreifen.

Auch die im Zusammenhang mit der Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege getätigten Ausführungen bewertete das Gericht als nicht zielführend. § 1 BRAO stelle ausdrücklich klar, dass der Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist. Seine Tätigkeit beruht auf dem individuellen Mandatsvertrag und dient der Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren.

Bedeutung für die Strafverteidigung

Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung eines effektiven Akteneinsichtsrechts. Akteneinsicht ist regelmäßig erforderlich, damit die Verteidigung den Tatvorwurf prüfen und fundiert über die Aufrechterhaltung, Beschränkung oder Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl entscheiden kann.

Gerichte dürfen die Akteneinsicht nicht ohne sachlichen Grund von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht abhängig machen. Bestehen ausnahmsweise konkrete Zweifel an der Bevollmächtigung, müssen diese nachvollziehbar benannt werden. Dem Verteidiger muss zudem Gelegenheit gegeben werden, etwaige Zweifel auszuräumen.

Bei einer pauschalen oder nicht nachvollziehbar begründeten Verweigerung von Akteneinsicht kann daher nicht nur eine Überprüfung der Verfahrenshandlung selbst, sondern – bei Hinzutreten weiterer Umstände – auch ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit in Betracht kommen.

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