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Bewährungswiderruf im Jugendstrafrecht: Mündliche Anhörung ist zwingend erforderlich

Landgericht Ellwangen (Jagst), Beschluss vom 01.10.2026, Az.: 2 Qs 20/26 jug.

Orientierungssätze

  1. Vor einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung muss einem Jugendlichen oder Heranwachsenden zwingend Gelegenheit zur mündlichen Äußerung gegeben werden.
  2. Eine lediglich schriftlich eingeräumte Stellungnahmefrist ersetzt die erforderliche persönliche Anhörung nicht.
  3. Unterbleibt die mündliche Anhörung, ist ein dennoch ergangener Widerrufsbeschluss aufzuheben. Das Beschwerdegericht kann den Verfahrensfehler nicht selbst heilen, wenn dem Betroffenen dadurch eine gerichtliche Instanz verloren ginge.

Landgericht hebt Bewährungswiderruf wegen Verfahrensfehlers auf

Das Landgericht Ellwangen (Jagst) hat einen Beschluss über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das zuständige Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Betroffene war zuvor nach Jugendstrafrecht zu einer Einheitsjugendstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war. Während der Bewährungszeit kam es unter anderem zu einem Weisungsverstoß sowie später zu einer weiteren Verurteilung wegen Diebstahls. Das Amtsgericht widerrief daraufhin die Strafaussetzung zur Bewährung.

Gegen den Widerrufsbeschluss wurde sofortige Beschwerde eingelegt – mit Erfolg.

Schriftliche Stellungnahme genügt nicht

Das Landgericht stellte klar, dass bei Jugendlichen und Heranwachsenden vor einem Bewährungswiderruf eine persönliche, mündliche Anhörung erforderlich ist. Dies ergibt sich aus §§ 58 Abs. 1 Satz 3, 109 Abs. 2 JGG.

Im konkreten Fall hatte das Amtsgericht dem Betroffenen lediglich schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Ladung zu einem Anhörungstermin war jedoch nicht erfolgt. Dies genügte den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Die mündliche Anhörung dient dazu, dass sich das Gericht einen unmittelbaren persönlichen Eindruck verschaffen kann. Der Betroffene soll die Möglichkeit erhalten, seine Entwicklung, seine Lebenssituation und die Gründe für etwaige Verstöße persönlich darzustellen. Gerade im Jugendstrafrecht kommt diesem persönlichen Kontakt besondere Bedeutung zu.

Beschwerdegericht darf die Anhörung nicht nachholen

Das Landgericht konnte die unterbliebene Anhörung nicht einfach im Beschwerdeverfahren nachholen. Andernfalls wäre dem Betroffenen die Möglichkeit genommen worden, die anschließend zu treffende erstinstanzliche Entscheidung nochmals überprüfen zu lassen.

Der Widerrufsbeschluss wurde daher aufgehoben. Das Amtsgericht muss nun erneut entscheiden und zuvor eine ordnungsgemäße mündliche Anhörung durchführen.

Auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.

Bedeutung für Bewährungsverfahren nach Jugendstrafrecht

Ein Bewährungswiderruf ist für Betroffene einschneidend: Die ursprünglich ausgesetzte Jugendstrafe kann vollstreckt werden. Vor einer solchen Entscheidung müssen die besonderen verfahrensrechtlichen Schutzvorschriften des Jugendgerichtsgesetzes strikt beachtet werden.

Werden Jugendliche oder Heranwachsende vor einem Bewährungswiderruf nicht mündlich angehört, kann der Widerruf rechtswidrig sein. Betroffene sollten deshalb unverzüglich prüfen lassen, ob die Anhörung ordnungsgemäß durchgeführt wurde und ob gegen einen Widerruf die sofortige Beschwerde in Betracht kommt.

Rechtsanwälte Vögele & Kollegen vertreten Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene in Straf- und Bewährungsverfahren sowie bei Beschwerden gegen Widerrufsentscheidungen.

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