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OLG Stuttgart – Widerruf Maklervertrag

Widerruf Maklervertrag

🏠 Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 15.12.2025 – Az. 3 U 119/25

Erste Instanz: LG Ellwangen, Urteil vom 06.06.2025, Az. 5 O 57/25

📌 Kernbotschaft (Leitsatz)

Eine fehlerhafte oder missverständliche Widerrufsbelehrung in einem Maklervertrag setzt die Widerrufsfrist nicht in Gang. Dies gilt auch dann, wenn der Verbraucher zuvor bereits eine ordnungsgemäße Belehrung erhalten hatte, später aber eine abweichende, unvollständige Belehrung Vertragsinhalt wird.
Ohne ordnungsgemäße Belehrung erlischt das Widerrufsrecht trotz vollständig erbrachter Maklerleistung nicht; der Makler kann regelmäßig auch keinen Wertersatz verlangen.

⚡ Key Takeaways (Das Wichtigste in Kürze)

  • Punkt 1: Makler sollten Widerrufsbelehrungen ausschließlich vollständig, einheitlich und rechtssicher verwenden.
  • Punkt 2: Eine spätere fehlerhafte Belehrung kann die Wirkung einer zuvor korrekten Belehrung zunichtemachen.
  • Punkt 3: Verbraucher können bei fehlerhafter Belehrung bis zu zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen.
  • Punkt 4: Auch nach erfolgreicher Vermittlung und Kaufvertragsabschluss kann die Maklerprovision zurückzuzahlen sein.

📝 Der Sachverhalt (Was ist passiert?)

Die Käufer eines Wohnhauses hatten über ein Immobilienportal Kontakt mit einer Immobilienmaklerin aufgenommen. Nach dem Abruf des Exposés erhielten sie per separater E-Mail einen schriftlichen Kaufinteressenten-Maklervertrag. Beide Käufer unterzeichneten diesen Vertrag und sandten ihn an die Maklerin zurück.

In dem Vertrag befand sich eine Widerrufsbelehrung. Diese wich jedoch von der gesetzlichen Musterbelehrung ab. Insbesondere fehlten Hinweise auf das Muster-Widerrufsformular und auf die Folgen des Widerrufs. Zudem hieß es, dass die Widerrufserklärung zur Fristwahrung nicht nur abgesendet werden, sondern bei der Maklerin eingehen müsse.

Nach dem Kauf der Immobilie zahlten die Käufer eine Maklercourtage von 15.172,50 Euro. Rund zehn Monate nach Vertragsschluss widerriefen sie den Maklervertrag und forderten die Rückzahlung der Provision. Das Landgericht gab der Klage weitgehend statt. Die Maklerin legte Berufung ein.

⚖️ Die Entscheidung (Wie hat das Gericht entschieden?)

Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Es bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts: Die Maklerin muss die gezahlte Provision in Höhe von 15.172,50 Euro nebst Zinsen zurückzahlen.

Den Käufern stand ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 356, 312c BGB zu. Der Maklervertrag war als Fernabsatzvertrag unter Einsatz von Internet und E-Mail geschlossen worden. Die 14-tägige Widerrufsfrist hatte nicht begonnen, weil keine ordnungsgemäße Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB erfolgt war.

Entscheidend war die später übersandte Vertragsbelehrung. Sie war unvollständig und wegen des Zusatzes, der Widerruf müsse bei der Maklerin eingehen, zumindest irreführend. Für Verbraucher muss klar erkennbar sein, dass die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt. Eine zusätzliche, fehlerhafte Belehrung kann sich nicht dadurch erledigen, dass zuvor über das Immobilienportal eine korrekte Musterbelehrung bereitgestellt wurde.

Auch die vollständige Erbringung der Maklerleistung ließ das Widerrufsrecht nicht erlöschen. Dafür wäre ebenfalls eine ordnungsgemäße Belehrung erforderlich gewesen (§ 356 Abs. 4 BGB). Der Maklerin stand deshalb auch kein Wertersatz für ihre Vermittlungsleistung zu (§ 357a Abs. 2 BGB). Der Widerruf war weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich.

💡 Praxistipp unserer Kanzlei

Makler sollten ihre digitalen Abschlussprozesse und sämtliche Vertragsunterlagen regelmäßig rechtlich prüfen lassen. Besonders wichtig ist, dass jede verwendete Widerrufsbelehrung dem aktuellen gesetzlichen Muster entspricht und keine widersprüchlichen oder verschärfenden Zusätze enthält. Verbraucher sollten Maklerverträge und Belehrungen dagegen sorgfältig aufbewahren: Formfehler können einen Widerruf auch lange nach dem Vertragsschluss ermöglichen.

Rechtsanwälte Vögele und Kollegen in Ellwangen – Rechtsanwälte / Fachanwälte

Bild KI-generiert

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