📌 Kernbotschaft (Leitsatz)
Eine konkrete Ankündigung massiver körperlicher Gewalt kann eine Bedrohung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewSchG begründen und Schutzanordnungen rechtfertigen. Eine heimlich angefertigte Videoaufnahme kann im Gewaltschutzverfahren nach einer Interessenabwägung verwertbar sein, wenn sie der effektiven Abwehr weiterer Gewalt dient.
⚡ Key Takeaways (Das Wichtigste in Kürze)
- Videoaufnahmen können verwertbar sein: Ein möglicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht führt nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot.
- Konkrete Gewaltandrohungen genügen: Entscheidend ist, ob die betroffene Person die Äußerung objektiv als ernsthafte Ankündigung körperlicher Gewalt verstehen musste.
- Frühere Duldung schadet nicht: Wer häusliche Gewalt bislang nicht angezeigt oder gerichtlich verfolgt hat, verliert dadurch nicht den Anspruch auf künftigen Schutz.
- Kontakt- und Näherungsverbote bleiben möglich: Ein Wegzug der geschützten Person beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht ohne Weiteres.

📝 Der Sachverhalt (Was ist passiert?)
Die Antragstellerin beantragte nach einem Streit mit dem Antragsgegner eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Sie machte durch eidesstattliche Versicherung geltend, der Antragsgegner habe ihr mit erheblicher körperlicher Gewalt gedroht.
Das Familiengericht erließ daraufhin zunächst einen Gewaltschutzbeschluss. Dieser enthielt insbesondere ein Kontaktverbot, ein Verbot, ein Zusammentreffen herbeizuführen, sowie ein Näherungsverbot von 100 Metern. Der Antragsgegner beantragte anschließend die mündliche Verhandlung und bestritt, die behauptete Drohung in dieser Form ausgesprochen zu haben.
In der Verhandlung legte die Antragstellerin eine Videoaufnahme des Vorfalls vor. Darauf war eine konkrete Ankündigung schwerer Gewalt gegen sie zu hören. Der Antragsgegner wandte ein, das Video sei unter Verletzung seines Persönlichkeitsrechts aufgenommen worden und deshalb nicht verwertbar. Zudem sei die Antragstellerin inzwischen an einen unbekannten Ort verzogen; deshalb bestehe kein Anlass mehr für Schutzmaßnahmen.
⚖️ Die Entscheidung (Wie hat das Gericht entschieden?)
Das Amtsgericht hielt den ursprünglichen Gewaltschutzbeschluss aufrecht und auferlegte dem Antragsgegner die weiteren Verfahrenskosten gemäß § 81 Abs. 1 FamFG.
Nach Auffassung des Gerichts lag ein Anordnungsanspruch gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewSchG vor. Die Äußerung des Antragsgegners sei aus Sicht der Antragstellerin als ernsthafte Androhung einer Gewaltanwendung gegen Körper und Gesundheit zu verstehen. Maßgeblich seien der konkrete Wortlaut, die angekündigten Verletzungsfolgen und die bedrohliche Gesamtsituation. Die Äußerung sei nicht lediglich eine allgemeine Unmuts- oder Erregungsbekundung gewesen.
Die Videoaufnahme durfte verwertet werden. Das Gericht stellte klar, dass auch bei möglicherweise rechtswidrig erlangten Beweismitteln kein automatisches Beweisverwertungsverbot besteht. Erforderlich sei vielmehr eine umfassende Abwägung der betroffenen Interessen. Hier überwog das Schutzinteresse der Antragstellerin. Das Gewaltschutzgesetz solle gerade künftige Gewalt verhindern. Da partnerschaftliche Gewalt häufig im privaten Raum stattfinde, dürften die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht überspannt werden.
Ein dringendes Regelungsbedürfnis war nach § 214 Abs. 1 Satz 2 FamFG gegeben. Die gesetzliche Regelvermutung greift, wenn eine Tat nach § 1 GewSchG vorliegt. Dass die Antragstellerin frühere Vorfälle nicht angezeigt oder gerichtlich verfolgt hatte, ließ ihren aktuellen Schutzanspruch unberührt. Der Antragsgegner konnte auch nicht glaubhaft machen, dass künftig keine weiteren Übergriffe oder Bedrohungen zu erwarten seien. Seine bloße Erklärung, keinen persönlichen Kontakt mehr aufnehmen zu wollen, genügte dafür nicht.
Die Kontakt-, Begegnungs-, Näherungs- und Bedrohungsverbote waren nach Ansicht des Gerichts weiterhin erforderlich und angemessen. Auch ein Umzug der Antragstellerin schloss künftige Begegnungen nicht verlässlich aus. Es sei nicht Sache eines Gewaltopfers, einen Ort dauerhaft meiden zu müssen, um Schutzmaßnahmen entbehrlich zu machen.
💡 Praxistipp unserer Kanzlei
Betroffene sollten Bedrohungen und Übergriffe zeitnah dokumentieren, mögliche Beweismittel sichern und unverzüglich rechtlichen Schutz beantragen. Wer sich gegen einen Gewaltschutzantrag verteidigt, sollte konkrete Tatsachen vortragen und glaubhaft machen, die eine Wiederholungsgefahr tatsächlich ausschließen – bloße Absichtserklärungen reichen regelmäßig nicht aus.
