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Aufenthaltsbestimmungsrecht bei erheblicher Beeinflussung des Kindes – OLG Stuttgart

Aufenthaltsbestimmungsrecht
Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Manipulation des Kindes durch den Kindsvater

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2026 – 11 UF 135/26

Orientierungssätze

  1. Bei der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1671 Abs. 1 BGB ist allein entscheidend, welcher Elternteil die Gewähr dafür bietet, dass das Kindeswohl am besten gefördert wird. Maßgeblich sind insbesondere Erziehungseignung, Bindungstoleranz, Kontinuität, Förderungsgrundsatz und Kindeswille.
  2. Ein Elternteil, der ein minderjähriges Kind gezielt gegen den anderen Elternteil beeinflusst, zu eskalierendem Verhalten anhält oder ihm ein negatives Bild des anderen Elternteils vermittelt, kann erheblich in seiner Erziehungseignung eingeschränkt sein.
  3. Bei einem Kind im Vorschulalter kommt geäußerten Aufenthaltswünschen kein ausschlaggebendes Gewicht zu, wenn diese situationsabhängig, widersprüchlich oder erkennbar durch einen Loyalitätskonflikt geprägt sind.
  4. Die Bindungs- und Betreuungskontinuität zu der bislang vorrangigen Bezugsperson kann gegenüber der örtlichen Kontinuität und der bisherigen sozialen Umgebung besonderes Gewicht haben.

Sachverhalt

Die getrenntlebenden Eltern eines sechsjährigen Kindes stritten über das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Kind hatte zunächst überwiegend im Umfeld des Vaters und der väterlichen Großmutter gelebt. Die Mutter war jedoch über einen längeren Zeitraum die engere und wesentlich betreuende Bezugsperson. Nach der Trennung der Eltern und einem späteren Wohnortwechsel der Mutter beantragten beide Elternteile jeweils die alleinige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts.

Besondere Bedeutung gewann im Verfahren eine vom Vater selbst angefertigte Tonaufnahme eines Gesprächs mit dem Kind. Aus dieser ergab sich, dass der Vater das Kind wiederholt zu Äußerungen gegen die Mutter anleitete, ihm negative Motive der Mutter suggerierte und es dazu aufforderte, bei Übergaben oder im Beisein der Mutter zu schreien, sich zu wehren und Vorwürfe gegen diese zu erheben.

Das Familiengericht übertrug das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters blieb vor dem Oberlandesgericht Stuttgart ohne Erfolg.

Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Entscheidung des Familiengerichts bestätigt und die Beschwerde des Vaters zurückgewiesen.

Nach § 1671 Abs. 1 BGB ist einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zu übertragen, wenn die Aufhebung der gemeinsamen Sorge in diesem Teilbereich und die Übertragung auf diesen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Eine schematische Rangfolge der Kindeswohlkriterien besteht dabei nicht. Entscheidend ist stets die umfassende Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls.

Das Gericht sah die Mutter als erziehungsgeeigneter an. Ausschlaggebend war vor allem ihre stärkere Fähigkeit, die Bedeutung des anderen Elternteils für das Kind anzuerkennen und die Beziehung zwischen Kind und Vater zu unterstützen. Demgegenüber zeigten die Äußerungen des Vaters nach Auffassung des Senats eine erhebliche mangelnde Bindungstoleranz sowie eine fehlende Sensibilität für die emotionale Belastung des Kindes.

Der Vater habe das Kind durch seine Äußerungen in einen Loyalitätskonflikt gedrängt und dessen Beziehung zur Mutter gefährdet. Es bestehe bei einer Aufenthaltsverlagerung zum Vater die konkrete Gefahr, dass der Kontakt zur Mutter nicht ausreichend unterstützt und dem Kind langfristig ein negatives Mutterbild vermittelt werde.

Kindeswille und Kontinuität

Der von dem Kind mehrfach geäußerte Wunsch, bei beiden Eltern leben zu wollen, war für das Gericht nicht entscheidend. Bei einem sechsjährigen Kind seien erste Ansätze einer eigenen Willensbildung zwar zu berücksichtigen. Ein autonomer, stabiler und unbeeinflusster Kindeswille habe jedoch nicht festgestellt werden können. Die unterschiedlichen Äußerungen des Kindes belegten vielmehr einen deutlichen Loyalitätskonflikt.

Zugunsten der Mutter sprach außerdem die Bindungs- und Betreuungskontinuität. Sie war über längere Zeit die engere Bezugsperson des Kindes. Der Senat stellte klar, dass bei einem noch nicht eingeschulten Kind die Stabilität der persönlichen Betreuung und der Erhalt tragfähiger Bindungen regelmäßig stärker wiegen können als die Kontinuität des bisherigen Wohnorts oder sozialen Umfelds.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung unterstreicht, dass familiengerichtliche Entscheidungen zum Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht danach getroffen werden, welcher Elternteil die besseren äußeren Rahmenbedingungen bietet oder an welchem Ort das Kind bislang gelebt hat. Entscheidend ist vielmehr, welcher Elternteil die emotionale Entwicklung des Kindes, seine Bindungen zu beiden Eltern und eine konfliktarme Entwicklung verlässlicher gewährleistet.

Eltern sollten insbesondere vermeiden, das Kind in elterliche Konflikte hineinzuziehen, es als Boten einzusetzen oder ihm Vorwürfe und negative Bewertungen über den anderen Elternteil zu vermitteln. Solche Verhaltensweisen können im Sorgerechtsverfahren erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung der Erziehungseignung haben.

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